§ 193 – Zulässigkeit einer Außenprüfung
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. (2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, normal normal wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder normal normal wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Außenprüfung ist für bestimmte Steuerpflichtige zulässig, wie Gewerbetreibende und Freiberufler.
- Auch bei anderen Steuerpflichtigen kann eine Außenprüfung stattfinden, wenn es um die Steuerpflicht für Dritte geht.
- Eine Prüfung ist erlaubt, wenn die steuerlich relevanten Verhältnisse unklar sind.
- Eine Amtsprüfung ist nicht sinnvoll, wenn der Sachverhalt komplex ist.
- Wenn Steuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, kann ebenfalls eine Außenprüfung erfolgen.